Kanzlei
Seit mehr als 20 Jahren verfolgen wir das Konzept der unternehmerisch ausgerichteten Rechtsberatung für Ärzte. Dazu gehören in erster Linie die Verträge des Arztes in seiner Praxistätigkeit. Seitdem ist es uns - so meinen wir - gelungen zu verdeutlichen, wie wichtig bei ständigem Wandel gerade im Bereich des Arztrechts und der Gesundheitspolitik dieser Bereich für die Sicherung des Unternehmens Arztpraxis ist. Nur in gezielter und auf den Einzelfall zugeschnittenen Beratung ist es möglich, die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, nämlich den Bestand der Praxis und des privaten Bereichs zu optimieren, festzuschreiben und langfristig zu sichern. Die Zeit des Durchwurstelns und der Musterverträge ist in unserer komplizierten Welt endgültig passé.
Aktuelles
PROGNOS-Gutachten zu Praxiswerten falsch
Freitag, 12.08.2011
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen will die Gunst der Stunde nutzen und im Gesetzgebungsverfahren zum Versorgungsgesetz Praxissitze abschmelzen.
Buchbesprechung zur Praxisbewertung
Freitag, 15.04.2011
„Praxisbewertung – Kompass zur Wertbestimmung ärztlicher und psychotherapeutischer Praxen“: Dieses Anfang des Jahres im Deutschen Ärzteverlag und bei C. H. Beck erschienene Buch des öffentlich bestellten Sachverständigen Frank Boos, Rastatt, zusammen mit den Steuerberatern zur Mühlen und Witte und dem Rechtsanwalt Rohner rezensiert unser Partner Udo H. Cramer in der Fachzeitschrift Medizinrecht vom März 2011 (S. 200). Die Anschaffung ist zum Zwecke der ersten Orientierung im „Dschungel“ Praxisbewertung, vor allem für Ärzte und Zahnärzte, durchaus zu empfehlen. Im Vordergrund steht die heute vorherrschende (modifizierte) Ertragswertmethode, wenn die Verfasser diese auch abgewandelt verwenden, nämlich als Kombinationsmethode von Sachwert und ideellem Wert, ähnlich wie die „Hinweise der Bundesärztekammer (MedR 2009, 716). Interessant ist der Ansatz einer „Standort- und Potentialanalyse“ als Instrument der – heute wertentscheidenden – Ertragsprognose mit im Anhang reproduzierten aufwändigem Kartenmaterial.
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Arztpraxisbewertung nach aktuellem Stand: Handburch Medizinrecht in 2. Auflage
Freitag, 15.04.2011
Anfang Mai erscheint die 2. Auflage des Handbuchs Medizinrecht (Deutscher Anwalt Verlag) mit 40 interessanten Beiträgen aus den verschiedensten arztrechtlichen Bereichen. Das Kapitel zur Arztpraxisbewertung (§ 20) ist von unserem Partner Udo H. Cramer verfasst und stellt die gängigen betriebswirtschaftlichen Bewertungsverfahren ebenso dar wie die rechtlichen Grundlagen, Bewertungsanlässe, Wert der vertragsärztlichen Zulassung und die Auswirkungen von Budgets, RLV, Partnertrennung, Wert und Preis, Betriebswirtschaft und Recht (Überschneidungen und Abgrenzungen), Markteinflüsse u. a. m.. Die Rechtsprechung zur Praxisbewertung seit den 70er Jahren ist im Anhang zusammengestellt.
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BGH: Sachkosten nach § 10 GOÄ bei stationären Wahlleistungspatienten gesondert berechenbar
Donnerstag, 04.11.2010
Der BGH hat bereits 2002 auch für niedergelassene Ärzte die Verpflichtung zur Gebührenminderung nach § 6a GOÄ gegenüber Wahlleistungspatienten bestätigt. Seit Einführung des DRG-Systems hatten sich darauf stützend zunehmend Privatversicherer geweigert, die Auslagen nach § 10 GOÄ zu erstatten.
Wir hatten in einem dazu anhängigen Revisionsverfahren die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung vor dem III. Senat des BGH vorzutragen und konnten die Richter von der Argumentation der Arztseite überzeugen - dies schien noch vor der Verhandlung eher unwahrscheinlich.
Es bleibt also dabei: Neben den nach § 6a GOÄ geminderten Gebühren können externe Leistungserbringer ihre Auslagen nach § 10 GOÄ gegenüber stationären Wahlleistungspatienten gesondert geltend machen.
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Wir hatten in einem dazu anhängigen Revisionsverfahren die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung vor dem III. Senat des BGH vorzutragen und konnten die Richter von der Argumentation der Arztseite überzeugen - dies schien noch vor der Verhandlung eher unwahrscheinlich.
Es bleibt also dabei: Neben den nach § 6a GOÄ geminderten Gebühren können externe Leistungserbringer ihre Auslagen nach § 10 GOÄ gegenüber stationären Wahlleistungspatienten gesondert geltend machen.
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